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   BFH, 09.09.2009 - VII B 11/09   

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https://dejure.org/2009,6049
BFH, 09.09.2009 - VII B 11/09 (https://dejure.org/2009,6049)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2009 - VII B 11/09 (https://dejure.org/2009,6049)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2009 - VII B 11/09 (https://dejure.org/2009,6049)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zoll; Festsetzung der Einfuhrabgaben gegen Gesamtschuldner; Ermessen; Inanspruchnahme des letzten verbliebenen Gesamtschuldners; Darlegung einer Divergenz

  • Judicialis

    AO § 5; ; ZK Art. 202; ; ZK Art. 213; ; ZK Art. 239

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 5; ZK Art. 202; ZK Art. 213; ZK Art. 239
    Auswahlermessen der Behörde bzgl. der Inanspruchnahme von einem von mehreren Schuldnern bei einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Erfüllung der Abgabenschuld gem. Art. 213 Zollkodex (ZK)

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung der Einfuhrabgaben gegen Gesamtschuldner; schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 09.09.2009 - VII B 11/09
    Die Ermessensentscheidung ist nach § 102 FGO vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 09.09.2009 - VII B 11/09
    Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt der Divergenz erfordert, dass abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, m.w.N.; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).
  • BFH, 29.06.1987 - X B 26/87

    Genaue Bezeichnung eines Zulassungsgrundes einer Revision durch den

    Auszug aus BFH, 09.09.2009 - VII B 11/09
    Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt der Divergenz erfordert, dass abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, m.w.N.; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).
  • BFH, 27.03.2014 - VII B 120/13

    Keine Kompetenz ausländischer Finanzbehörden zum Erlass in Deutschland

    Im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 2009 VII B 11/09 (BFH/NV 2010, 263) verwiesen.

    Auch die behauptete Divergenz zur Entscheidung des beschließenden Senats in BFH/NV 2010, 263 ist nicht ausreichend dargelegt.

  • FG Hamburg, 28.10.2022 - 4 K 34/21

    Energiesteuer: Besteuerung von Schiffsdiesel bei nicht ausschließlich

    Ob es unbillig ist, den letzten verbliebenen vormals mehrerer Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme aller anderen Gesamtschuldner wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr in Betracht kommt, ist eine Frage des Erlasses/der Erstattung (vgl. BFH, Beschluss vom 9. September 2009, VII B 11/09, BFH/NV 2010, 263, juris Leitsätze).(Rn.71).

    Ob es unbillig ist, den letzten verbliebenen vormals mehrerer Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, wenn deren Inanspruchnahme wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr in Betracht kommt, ist eine Frage des Erlasses/der Erstattung (vgl. BFH, Beschluss vom 9. September 2009, VII B 11/09, BFH/NV 2010, 263, juris Leitsätze), welchen die Klägerin parallel gegenüber dem Beklagten geltend macht.

  • BFH, 10.08.2011 - X B 100/10

    Gerügte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel - Antrag auf

    Er muss tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. September 2009 VII B 11/09, BFH/NV 2010, 263, unter II.3.).
  • BFH, 31.01.2011 - III B 107/09

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten

    Insoweit müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen --hier aus den benannten BFH-Urteilen-- so bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 9. September 2009 VII B 11/09, BFH/NV 2010, 263, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender

    Da das ursprüngliche Ermessen - eine Zollschuldnerschaft der A unterstellt - auch nicht derart eingeschränkt gewesen ist, dass jede andere Entscheidung als die Inanspruchnahme der A rechtsfehlerhaft gewesen wäre, vielmehr, wie ausgeführt, gerade die Klägerin vorrangig vor der A in Anspruch zu nehmen ist, kann offen bleiben, ob im gegenteiligen Fall eine Inanspruchnahme der Klägerin möglicherweise wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben rechtsfehlerhaft wäre (so wohl FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2008, 11 K 319/05, in: juris, dort: Rn. 52) oder dies gleichwohl im Rahmen der Abgabenfestsetzung unbeachtlich bleiben müsste und die Klägerin vielmehr auf die Geltendmachung eines solchen Umstandes im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach Art. 239 ZK zu verweisen wäre (so BFH, Beschluss vom 09.09.2009, VII B 11/09, in: juris, dort: Rn. 8 f.).
  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

    Es steht nicht in ihrem Ermessen, von der Abgabenfestsetzung abzusehen (BFH-Beschluss vom 09. September 2009 VII B 11/09, BFH/NV 2010, 263).
  • FG Saarland, 16.03.2011 - 2 K 1070/08

    Entstehen von Einfuhrumsatzsteuer bei Beendigung der truppenzollrechtlichen

    Bei Gesamtschuldnern gelten für das Auswahlermessen der Behörde die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO (vgl. BFH vom 9. September 2009 VII B 11/09, BFH/NV 2010, 263).
  • FG Hessen, 24.06.2015 - 7 K 1022/13

    Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich ZK, Art. 213 ZK, Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK

    Als einzigem so verbliebenen Gesamtschuldner waren die Abgaben folglich ohne jedes Ermessen allein gegenüber der Klägerin festzusetzen (Art. 217 Abs. 1 UA 1 i.V.m. 218 Abs. 3 und 221 Abs. 1 ZK; vgl. BFH, Beschl. v. 09.09.2009 VII B 11/09, BFH/NV 2010, 263 [264]).
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